Alkohol & Drogen
Promillegrenzen im Überblick
| Promille | Bedeutung | Konsequenzen |
|---|---|---|
| 0,0 ‰ | Probezeit / unter 21 Jahre | 250 EUR, 1 Punkt, A-Delikt |
| 0,3 ‰ | Relative Fahruntüchtigkeit | Straftat bei Ausfallerscheinungen oder Unfall |
| 0,5 ‰ | Ordnungswidrigkeit | 500 EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (Ersttäter) |
| 1,1 ‰ | Absolute Fahruntüchtigkeit | Straftat, Entziehung der Fahrerlaubnis |
| 1,6 ‰ | Schwere Alkoholfahrt | MPU erforderlich bei Wiedererteilung |
0,0 Promille - Probezeit & unter 21
Nulltoleranz für Fahranfänger
In der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt absolutes Alkoholverbot am Steuer (§24c StVG). Auch geringe Mengen sind verboten.
Konsequenzen bei Verstoß:
- 250 EUR Bußgeld
- 1 Punkt in Flensburg
- A-Delikt (schwerwiegend)
- Aufbauseminar Pflicht
- Probezeit verlängert sich um 2 Jahre
0,3 Promille - Relative Fahruntüchtigkeit
Ab 0,3 ‰ kann eine Straftat vorliegen, wenn:
- Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (Schlangenlinien, verzögerte Reaktion)
- Ein Unfall verursacht wird
Konsequenzen:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
- 3 Punkte in Flensburg
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Sperrfrist für Neuerteilung
0,5 Promille - Ordnungswidrigkeit
Ab 0,5 ‰ Blutalkohol (oder 0,25 mg/l Atemalkohol) ist das Führen eines Kraftfahrzeugs immer eine Ordnungswidrigkeit (§24a StVG).
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Ersttäter | 500 EUR | 2 | 1 Monat |
| 2. Verstoß | 1.000 EUR | 2 | 3 Monate |
| 3. Verstoß | 1.500 EUR | 2 | 3 Monate |
1,1 Promille - Absolute Fahruntüchtigkeit
Immer Straftat
Ab 1,1 ‰ gilt man als absolut fahruntüchtig. Dies ist ohne weitere Voraussetzungen eine Straftat nach §316 StGB.
Konsequenzen:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
- 3 Punkte in Flensburg
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Sperrfrist mindestens 6 Monate
- Bei Wiedererteilung: MPU möglich
1,6 Promille - MPU-Grenze
Medizinisch-Psychologische Untersuchung
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr wird bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis immer eine MPU angeordnet (§13 Nr. 2c FeV).
Auch bei wiederholten Alkoholverstößen im Straßenverkehr wird eine MPU verlangt.
Probezeit - A-Delikte
Alkohol am Steuer in der Probezeit ist ein A-Delikt (schwerwiegende Zuwiderhandlung):
Folgen eines A-Delikts:
- Aufbauseminar (Teilnahme Pflicht)
- Probezeitverlängerung um 2 Jahre
- Bei weiterem A-Delikt: Verwarnung + Empfehlung verkehrspsychologische Beratung
- Bei drittem A-Delikt: Entziehung der Fahrerlaubnis
Drogen am Steuer
Es gilt Nulltoleranz für berauschende Mittel (§24a Abs. 2 StVG).
Verbotene Substanzen (Anlage zu §24a StVG):
- Cannabis (THC) - Grenzwert: 3,5 ng/ml im Blutserum
- Heroin (Morphin)
- Kokain
- Amphetamine
- MDMA (Ecstasy)
- Methamphetamin
Konsequenzen beim Erstverstoß:
- 500 EUR Bußgeld
- 2 Punkte
- 1 Monat Fahrverbot
- In der Probezeit: A-Delikt
Ausnahme Cannabis
Seit 2024: Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für Fahranfänger und unter 21-Jährige gilt weiterhin Nulltoleranz.
Medikamente
Beipackzettel beachten
Viele Medikamente beeinträchtigen die Fahrtüchtigkeit. Der Beipackzettel enthält entsprechende Warnhinweise.
Besonders kritisch:
- Schlafmittel
- Beruhigungsmittel
- Starke Schmerzmittel (Opioide)
- Antihistaminika (Allergiemittel)
- Psychopharmaka
Grundsatz: Bei ärztlich verordneten Medikamenten besteht keine automatische Fahrunfähigkeit, aber der Fahrer muss selbst einschätzen können, ob er fahrtüchtig ist.
Zusammenfassung
Die wichtigsten Grenzen
- 0,0 ‰ = Probezeit & unter 21 (Nulltoleranz)
- 0,3 ‰ = Straftat bei Auffälligkeiten
- 0,5 ‰ = Immer Ordnungswidrigkeit
- 1,1 ‰ = Immer Straftat
- 1,6 ‰ = MPU bei Wiedererteilung
Siehe auch: 01 - Grundlagen, 18 - Strafen & Punkte
Rechtsgrundlagen: §24a StVG, §24c StVG, §13 FeV, §316 StGB