Besondere Verkehrsteilnehmer


1. Fußgänger

Allgemeine Regeln (StVO §25)

  • Fußgänger müssen Gehwege benutzen
  • Ohne Gehweg: Fahrbahn benutzen, innerorts rechts oder links, außerorts links gehen
  • Bei Dunkelheit/schlechter Sicht: einzeln hintereinander gehen

Überqueren der Fahrbahn

  • Zügig und auf kürzestem Weg quer zur Fahrtrichtung
  • Bei dichtem Verkehr nur an:
    • Kreuzungen/Einmündungen
    • Ampeln (innerhalb der Markierungen)
    • Fußgängerquerungshilfen
    • Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen)

Fußgängerüberweg / Zebrastreifen (StVO §26)

RegelBeschreibung
VorrangFußgänger und Rollstuhlfahrer haben Vorrang
AusnahmeSchienenfahrzeuge müssen nicht warten
GeschwindigkeitNur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren
WartenWenn nötig, muss gewartet werden
StauBei stockendem Verkehr nicht auf den Überweg fahren
ÜberholenAm Überweg ist Überholen verboten

Prüfungsfalle

An Fußgängerüberwegen haben nur Fußgänger und Rollstuhlfahrer Vorrang - nicht Radfahrer! Radfahrer müssen absteigen, um Vorrang zu haben.


2. Radfahrer

Radwegbenutzung (StVO §2)

ZeichenPflicht
Zeichen 237, 240, 241Benutzungspflicht
Rechter Radweg ohne ZeichenDarf benutzt werden
Linker Radweg ohne ZeichenNur mit Zusatzzeichen “Radverkehr frei”
SeitenstreifenDarf benutzt werden, wenn kein Radweg vorhanden

Nebeneinanderfahren

  • Erlaubt, wenn der Verkehr nicht behindert wird
  • Sonst: einzeln hintereinander fahren
  • Verband ab 16 Radfahrern: Dürfen zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren

Seitenabstand beim Überholen (StVO §5)

SituationMindestabstand
Innerorts1,5 m
Außerorts2 m

Achtung

Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, darf nicht überholt werden!

E-Bikes und Mofas

  • Außerhalb geschlossener Ortschaften: Dürfen Radwege benutzen
  • Innerorts: Nur Fahrbahn (es sei denn Zusatzzeichen erlaubt es)

Abbiegen als Radfahrer

  • Aus Radfahrstreifen oder straßenbegleitendem Radweg abbiegen ist erlaubt
  • Beim Linksabbiegen: Entweder direkt (einordnen) oder indirekt (zweimal geradeaus)

Merksatz

Radfahrer rechts überholen: Mit mäßiger Geschwindigkeit an wartenden Fahrzeugen vorbei - das ist erlaubt!


3. Kinder

Fahrrad und Gehweg (StVO §2)

AlterRegelung
Bis 8 JahreMüssen Gehweg benutzen
8-10 JahreDürfen Gehweg benutzen
Ab 10 JahreFahrbahn/Radweg
  • Begleitperson (mind. 16 Jahre): Darf während der Begleitung ebenfalls auf dem Gehweg fahren
  • Vor dem Überqueren einer Fahrbahn: Kinder und Begleitperson müssen absteigen

Kindersicherung im Auto (StVO §21)

  • Kinder unter 12 Jahren und kleiner als 150 cm: Kindersitz Pflicht
  • Kinder unter 3 Jahren: Dürfen nicht in Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurte befördert werden

Kinder im Straßenverkehr

Bei Kindern immer besonders vorsichtig und bremsbereit sein! Kinder verhalten sich unberechenbar:

  • Laufen plötzlich auf die Straße
  • Können Geschwindigkeiten schlecht einschätzen
  • Sind leicht abgelenkt
  • Verstehen Verkehrsregeln noch nicht vollständig

Prüfungsfalle - Schulweg

In der Nähe von Schulen, Spielplätzen und Wohngebieten:

  • Geschwindigkeit reduzieren
  • Jederzeit bremsbereit sein
  • Mit plötzlichem Betreten der Fahrbahn rechnen

4. Ältere und behinderte Menschen

Rücksichtnahme

  • Besondere Rücksicht auf ältere Menschen, Behinderte und Hilflose
  • Sie benötigen mehr Zeit zum:
    • Überqueren der Straße
    • Ein- und Aussteigen
    • Reagieren auf Verkehrssituationen

Erkennungszeichen

ZeichenBedeutung
Blindenstock (weiß)Sehbehindert/Blind
Gelbe Armbinde mit 3 schwarzen PunktenSehbehindert/Blind
RollstuhlGehbehindert

Verhalten

  • Geduld zeigen
  • Nicht drängeln oder hupen
  • Ausreichend Zeit und Platz lassen
  • Bei Unsicherheit: Anhalten und warten

5. Straßenbahnen (Schienenfahrzeuge)

Vorrang (StVO §19)

Schienenfahrzeuge haben Vorrang:

  1. An Bahnübergängen mit Andreaskreuz
  2. Auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege
  3. In Hafen- und Industriegebieten (mit entsprechendem Zusatzzeichen)

Überholen von Straßenbahnen (StVO §5)

SituationRegelung
GrundsatzRechts überholen
Schienen zu weit rechtsLinks überholen erlaubt
EinbahnstraßeLinks überholen erlaubt

Wichtige Regeln

  • Durchfahren lassen: Fahrzeuge in Längsrichtung einer Schienenbahn müssen diese durchfahren lassen
  • Einordnen zum Linksabbiegen: Nicht auf Schienen einordnen, wenn Schienenfahrzeug behindert wird
  • Im Fahrraum: Nicht halten!

Prüfungsfalle

Bei Abbiegen: Schienenfahrzeuge durchfahren lassen - auch wenn sie in gleicher Richtung fahren!

Ein- und Aussteigen (StVO §20)

  • An Haltestellen nur vorsichtig vorbeifahren (auch im Gegenverkehr)
  • Bei Ein-/Aussteigen: Schrittgeschwindigkeit und ausreichend Abstand
  • Fahrgäste nicht behindern - wenn nötig: warten

6. Busse an Haltestellen (StVO §20)

Linienbusse und Schulbusse

SituationVerhalten
Bus nähert sich HaltestelleVorsichtig fahren
Bus mit Warnblinklicht nähert sichNicht überholen!
Bus mit Warnblinklicht hältSchrittgeschwindigkeit (beide Richtungen!)
Fahrgäste steigen ein/ausSchrittgeschwindigkeit, Abstand halten, warten
Bus fährt abAbfahrt ermöglichen, wenn nötig warten

Prüfungsfalle - Warnblinklicht

Bei eingeschaltetem Warnblinklicht:

  • Bus nähert sich Haltestelle: Überholverbot!
  • Bus hält an Haltestelle: Schrittgeschwindigkeit (ca. 4-7 km/h)
  • Gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn!

Schrittgeschwindigkeit

Schrittgeschwindigkeit bedeutet 4-7 km/h - nicht schneller! Dies gilt:

  • Rechts vorbeifahren
  • Links vorbeifahren
  • Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn

Schulbusse

  • Erkennbar am Schulbus-Schild
  • Gleiche Regeln wie Linienbusse
  • Besondere Vorsicht: Kinder könnten plötzlich hervorlaufen

Wartende Fahrgäste

  • Müssen auf Gehwegen, Seitenstreifen oder Haltestelleninseln warten
  • Ohne diese: am Fahrbahnrand

Zusammenfassung - Wichtige Zahlen

ThemaWert
Seitenabstand Radfahrer innerorts1,5 m
Seitenabstand Radfahrer außerorts2 m
Kinder Gehwegpflichtbis 8 Jahre
Kinder Gehweg erlaubtbis 10 Jahre
Kindersitzpflichtunter 12 Jahre und unter 150 cm
Radfahrer-Verbandab 16 Personen
Schrittgeschwindigkeit4-7 km/h
Begleitperson Fahrradmind. 16 Jahre

Siehe auch


prüfung verkehrsteilnehmer zahlen